Gesetze / Versicherungsvertragsgesetz
VVG§ 148 Andere Grundpfandrechte
Stand: 10.06.2019
Ist das Grundstück mit einer Grundschuld, Rentenschuld oder Reallast belastet, sind die §§ 142 bis 147 entsprechend anzuwenden.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 148 VVG →
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„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.